Abfallkonzept / Abfallmanagementsystem
Das Kreislaufwirtschafskonzept regelt den allgemeinen Umgang mit Abfällen. Dabei setzt es die Anforderungen der europäischen Abfallrahmenrichtlinie um. Zur eindeutigen Beschreibung der Anforderungen an die unterschiedlichen Abfallarten, sind entsprechende Verordnungen und Gesetze erlassen worden, z.B.:
- Elektro- und Elektronikgesetz / Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
- Gewerbeabfallverordnung
- Altholzverordnung
- Verpackungsgesetz
- …
Um die gewerblichen Abfälle kontinuierlich in Art und Menge zu erfassen und zu bewerten, ist ein Abfallkonzept sinnvoll. In diesem sollen die unterschiedlichen Abfallfraktionen eindeutig identifiziert werden. Dabei sollen die Herkunft der Abfälle (Anfallstelle), die Sammlung und die Entsorgung dargestellt werden.
Das Abfallkonzept dient dabei vor allem der
- Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen
- Prüfen von Optimierungsmöglichkeiten / Zusammenlegung von Abfallströmen / Kostenreduzierung
- Auswahl geeigneter Entsorgungsunternehmen
- Planung und Optimierung von abfallarmen Produktionsprozessen
- etc.
Weiterhin ist das Abfallkonzept Grundlage einer Abfallbilanz. Hier können die anfallenden Kosten eindeutig dem verursachenden Abfall zugeordnet werden um eventuelle Optimierungsmöglichkeiten zu ermitteln.
Gewerbeabfallverordnung
Die Gewerbeabfallverordnung regelt den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen. Hier werden entsprechende Anforderungen an die getrennte Sammlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der anfallenden Abfälle gestellt. Als gewerbliche Siedlungsabfälle zählen die folgenden Abfallfraktionen
- Papier, Pappe und Karton (PPK)
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle
- weitere Abfallfraktionen, die den Abfällen aus privaten Haushalten vergleichbar sind
Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Getrenntsammlung und der anschließenden stofflichen Verwertung der Abfälle. Eine Vermischung unterschiedlicher Abfallfraktionen ist zu vermeiden. Wenn hier technische oder wirtschaftliche Unzumutbarkeiten entgegenstehen, können Ausnahmen zugelassen werden.
Die Pflicht zur Getrenntsammlung umfasst auch aktive Maßnahmen zur Trennung von Abfallgemischen (bspw. verpackte Lebensmittel) an der Anfallstelle. Sofern keine hygienischen oder arbeitsschutzrechtlichen Belange dagegen stehen, muss hier eine Trennung erfolgen.
unsere Leistungen
Gern unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um das Thema Abfall
- Erstellung Abfallkonzept
- Erstellung Abfallbilanz
- Bewertung einzelner Abfallfraktionen
- Einstufung in die Abfallschlüsselnummern nach AVV
- Untersuchung / Analytik von Abfällen
- uvm.