Allgemeine Geschäftsbedingungen der UWAT Ingenieurbüro und Labor für Umweltfragen GmbH

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der UWAT GmbH, soweit ein Ausschluss nicht durch andere Geschäftsbedingungen ansteht. Sollten vorliegende Geschäftsbedingungen für einen Auftrag/Leistung nicht angewendet w erden ist dieses gesondert schriftlich zu vereinbaren. Auch der Ausschluss von Teilen dieser Geschäftsbedingungen ist möglich.
  2. Der gesamte den Auftrag betreffende Schriftverkehr hat ausschließlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu erfolgen. Ausgenommen ist Schriftverkehr mit Behörden, soweit dieser zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
  3. Aufträge bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Ebenso gilt dieses für Änderungen, soweit diese nicht sachlich begründet sind und für die Erfüllung des Auftrages unbedingt erforderlich werden.
  4. Soweit schriftlich Liefertermine vereinbart wurden, sind diese verbindlich. Dieses gilt dann nicht, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer nicht verschuldet wurde. Die Vereinbarung von Nachfristen ist möglich.
  5. Prüfberichte und Beurteilungen/Auswertungen werden in der Regel in einfacher Ausfertigung übergeben. Größere Gutachten werden in der Regel in doppelter Ausfertigung abgegeben.
  6. Der Auftragnehmer liefert die Unterlagen nur dem Auftraggeber aus. Andere Interessenten erhalten die Unterlagen nur dann, wenn dieses vom Auftraggeber ausdrücklich schriftlich verlangt wird.
  7. Die Rechnungslegung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, mit der Auslieferung der Unterlagen. Sind Abschläge oder Teilrechnungen vereinbart so erfolgt eine Erstellung zum vereinbarten Termin. Die Zahlungsfrist beträgt in der Regel 10 Kalendertage. Für nicht termingemäß beglichene Rechnungen können Verzugszinsen in Höhe von 0,07 % des Rechnungsbetrages pro Kalendertag berechnet werden. Skonti werden nur dann gewährt, wenn dieses im Liefervertrag/Auftragsbestätigung ausdrücklich festgelegt ist.
  8. Der Auftragnehmer haftet für den Inhalt der übergebenen Arbeit nur insofern, als dass ihm ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die vom Auftraggeber erbrachten Auskünfte/Daten fehlerhaft oder unzureichend sind und zu falschen Ergebnissen führten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre und beginnt mit der Ausstellung der Schlussrechnung für den Auftrag oder den in sich abgeschlossenen Teilauftrag. (z.B. bei längerfristigen Betreuungsverträgen)
  9. Der Auftragnehmer hat für die Abgeltung evtl. auftretender Schäden aus der vertraglichen Leistung eine Vermögenshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
  10. Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer über alle Dinge, die ihm bekannt sind und im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung an den Auftragnehmer zu übergeben sind. Dies gilt insbesondere für Informationen über die Herkunft, Nutzung etc. des Vertragsgegenstandes. Soweit ausdrücklich nicht der Auftragnehmer damit beauftragt wird, obliegt die Beschaffung behördlicher Erlaubnisunterlagen z.B. bei Bohrungen, Erdaufschlüssen etc.) dem Auftraggeber.
  11. Für die Einhaltung der Regeln des Datenschutzes gelten die entsprechenden Ländergesetze. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der dort festgelegten Grundsätze.
  12. Die Gewährleistungsfrist für die erbrachten Leistungen beträgt, soweit keine gesetzlichen Regelungen entgegen stehen, 12 Monate.
  13. Gerichtsstand ist das für den Auftragnehmer zuständige Gericht.